Sie sind hier: AGB für Mieten
1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
2. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietver- tragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters
freibleibend.
6. Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben.
3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
2. Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
6. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
7. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
8. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hoch- wasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz
von 75 %.
4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme
dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten
durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und
unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorhe- riger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungsperso- nal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Ver- mieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3. Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Ver- mieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lager- platz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, voll getanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten ent- sprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter aner- kannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalen- dertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2.Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietobjekte von der GEFA Gesellschaft für Absatzfinanzierung mbH, Robert-Daum-Platz 1, 42117 Wuppertal durch Darlehen finanziert werden und in deren Sicherungseigentum stehen. Der Mieter erkennt an, dass er im Fall der außerordentlichen Beendigung des (jeweiligen) Finanzierungsvertrages oder der fristlosen Kündigung des Darlehenskontingentes -gleich aus welchem Grund- und/oder wenn der Vermieter bei Fälligkeit das jeweilige Darlehen nicht tilgt, der GEFA gegenüber kein Recht zum Besitz hat. Auf Verlangen der GEFA wird der Mieter ihr in diesen Fällen die Mietobjekte unverzüglich herausgeben. Darüber hinaus verpflichtet er sich hiermit, der GEFA oder einem von ihr beauftragten Dritten jederzeit die Möglichkeit zur Besichtigung der Mietobjekte zu geben und sie unverzüglich davon in Kenntnis zu setzten, sollten die Mietobjekte gepfändet werden oder ein Dritter in sonstiger Weise auf die Mietobjekte zugreifen.
3. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Miet- gegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstan- des zu treffen.
5. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
6. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.5., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspart- ner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abge- schlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungs- frist
• einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
• zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
• eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von Ziff. 6.5;
b) wenn nach Vertragsabschluß für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustim- mung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ver- bringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 6.5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes ein- zuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag
abgeschlossen hat.
3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
1.1 These General Terms and Conditions of Hire shall apply to quotations and hiring agreements for hiring any construction machinery, construction equipment and industrial machinery; any hirer terms and conditions of hire shall be expressly objected to.
1.2 These General Terms and Conditions of Hire shall also apply to any future contract or agreement concluded with the same hirer for hiring any movable property.
1.3 Any individual agreement made with a hirer in a particular case (including any subsidiary agreement, supplement or modification) shall take precedence over these General Terms and Conditions of Hire in every case.
1.4 To be effective, any legally relevant representation or notification to be made by the hirer to the lessor after the conclusion of the contract shall be made in writing.
1.5 Unless as otherwise indicated, any offer or quotation for any hiring agreement made by the lessor shall be deemed subject to change without notice.
1.6 Neither the underlying hiring agreement nor these General Terms and Conditions of Hire shall apply unless to entrepreneurs, legal entities under public law, or special funds under public law as defined in Section 310, Subsection 1, Sentence 1 of the German Civil Code (BGB).
2.1 The lessor shall agree to hire out the hired item to the hirer for the hiring period agreed.
2.2 The hirer shall agree to use the hired item only in accordance with its intended use, having due regard, in particular, to the pertinent accident prevention and safety-at-work regulations as well as to the traffic regulations, including but not limited to those concerning the loading and transport of the hired item, to pay the hiring charge as agreed, treat the hired item with care, and return the hired item in a clean condition and with a full fuel tank upon the expiry of the hiring period.
2.3 The hirer shall, upon request, immediately inform the lessor about the corresponding location or site of usage of the hired item as well as of any intended change in location or in the site of usage.
3.1 The lessor shall agree to transfer the hired item to the hirer in a perfect and serviceable condition, with a full fuel tank and with the documents required.
3.2 If, at the beginning of the hiring period, the lessor incurs in any delay with such transfer, the hirer shall be entitled to request loss compensation in the event that the hirer has suffered any demonstrable loss or damage due to any such delay. Notwithstanding item 5.1 hereof, the loss compensation to be paid by the lessor in case of ordinary negligence shall be limited to not more than the amount of the daily net rental price. After setting a reasonable deadline, the hirer may rescind the contract if the lessor continues to be in delay at that time.
3.3 In order to remedy the damage caused in case of delay, the lessor shall also be entitled to make a functionally equivalent hired item available to the hirer provided that this can be reasonably expected from the hirer.
4.1 The hirer shall be entitled to inspect the hired item and report any defect in good time before the hire start date. The expenses of any inspection shall be borne by the hirer.
4.2 No complaint shall be accepted for any defect which was detectable at the time of transfer and does not substantially impair the intended use unless such defect has been reported in writing to the lessor immediately after the inspection. Any other defect already existing at the time of transfer shall be reported in writing immediately after its discovery.
4.3 The lessor shall at its own expense correct any defect which has existed at the time of transfer and has been reported in good time. The lessor can, at its option, also have such correction performed by the hirer; the expenses required shall then be borne by the lessor. If reasonable for the hirer, the lessor shall also be entitled to make a functionally equivalent hiring item available to the hirer. In the event of any material impairment in the hired item, the hirer's liability to make payment shall be postponed by the period of time during which its suitability for the contractual use is suspended. For the period of time during which suitability is reduced, the hirer shall only have to pay a rental fee which is reduced by a reasonable amount. Any insignificant reduction in suitability shall be disregarded.
4.4 The hirer shall be entitled to rescind the agreement if the lessor, through its own fault, has allowed a reasonable time extension, which had been set for the lessor to remedy a defect existing at the time of transfer, to elapse without fulfilment. Such right of rescission shall also be available to the hirer in any other event in which the lessor fails to remedy any defect existing at the time of transfer.
5.1 The hirer may not claim any further damage compensation from the lessor, including but not limited to any claim for the compensation of any damage not caused in the hired item itself unless in the cases as defined below:
· Any wilful misconduct committed by the lessor;
· Any grossly negligent breach of duty by the lessor or any wilful or grossly negligent breach of duty committed by any legal representative or performing agent of the lessor;
· Any culpable non-observance of an essential duty under the contract where the fulfilment of the purpose of the contract is put at risk with regard to the foreseeable damage or loss typical of the contract;
· In the event of any injury to life, limb or health based on any negligent breach of duty committed by the lessor or based on any intentional or negligent breach of duty committed by a legal representative or performing agent of the lessor;
· In the event that the lessor is liable for personal injury or property damage in any privately used object under the German Product Liability Act.
Liability for damages shall be excluded in any other respect.
5.2 The provisions as set forth in items 4.3 and 4.4 as well as in item 5.1 hereof shall apply mutatis mutandis excluding any further claim of the hirer if the hired item cannot be used by the hirer as provided for in the agreement through any fault committed by the lessor due to any failure to perform or any defective performance of any proposal or consulting made or given either before or after agreement conclusion or any other subsidiary duty under the agreement, including but not limited to any instruction for the operator control and maintenance of such hired item.
6.1 The hiring charge shall be calculated based on a working time of up to 8 hours per day. Invoicing shall be based on a five-day working week (from Monday to Friday). Any work on weekends, any additional working hours or any assignment carried out under more severe conditions shall be notified to the lessor; these shall be invoiced in addition.
6.2 Unless as otherwise indicated, every price shall be deemed plus the statutory value-added tax.
6.3 The lessor shall be entitled to request reasonable advance payment for the hiring charge from the hirer at any time
6.4 No right to retain or offset any payment against any counterclaim whatsoever shall be available to the hirer unless if and where its counterclaim is uncontested or recognized by declaratory judgment or is ready for a decision in any proceedings pending in court.
6.5 If the hirer is behind schedule in the payment of any amount due by more than fourteen (14) calendar days after a written dunning notice, the lessor shall be entitled to collect the hired item or dispose of it in any other way at the hirer's expense without having any recourse to a court and after prior announcement, while the hirer shall grant access to the hired item and allow its removal. Any other rights to which the lessor shall be entitled under the agreement shall remain valid in other respects; any amount the lessor obtains during the agreed contractual period, e.g., by hiring out to another party, shall, nonetheless, be taken into account after deducing the costs caused by recovery and new hiring out.
6.6 Any sum due shall be posted to the account current with regard to an account-current reservation of title agreed for deliveries between the contracting parties.
6.7 The lessor shall be entitled to request a reasonable non-interest-bearing deposit as a security to be given by the hirer at any time.
6.8 The hirer shall, in the amount of the hiring charge agreed less any security deposit received, assign to the lessor the hirer's claims against its customer for whose order the hired item is used. The lessor shall accept such assignment.
7.1 When work at the place of operation, for which the equipment has been hired, is suspended on account of any circumstance not under the control of the hirer or of the hirer's customer (e.g., for frost, flood, strike, civil disorder, acts of war, administrative rulings) on not less than ten (10) consecutive days, any such period shall be considered an idle time from its eleventh (11th) calendar day on.
7.2 The term of hire agreed for a specific period of time shall be extended by such idle time.
7.3 For such idle time, the hirer shall pay the agreed percentage of the monthly hire agreed and corresponding to such time based on a shift time of eight (8) hours per working day; the usual commercial rate of 75% shall apply unless otherwise agreed.
7.4 The hirer shall give immediate written notice to the lessor both of any suspension and of any resumption of work while providing documentary evidence for such idle time upon request.
8.1 The hirer shall agree to:
a) protect the hired item from any excessive stress whatsoever;
b) perform proper and workmanlike care and maintenance on the hired item at the hirer's expense;
c) announce in a timely fashion to and have any inspection or repair work carried out immediately by the lessor. The costs shall be borne by the lessor if there is evidence showing that the hirer and the hirer's personnel have taken every due care as required.
8.2 The lessor shall be entitled to visually inspect the hired item at any time, and to examine it itself or have it examined by an authorised agent after prior agreement with the hirer. The hirer shall agree to facilitate such inspection by the lessor or the lessor's authorised agent in every possible way. The expenses of such inspection shall be borne by the lessor.
When hiring the hired item together with operating personnel, such operating personnel may not be employed for any other work unless for operating the hired item. In the event of any damage caused by the operating personnel, the lessor shall not be liable unless the lessor failed to properly select such operating personnel. The hirer shall assume liability in other respects.
10.1 The hirer shall agree to advise the lessor of the intended return of the hired item in good time beforehand (notification of availability).
10.2 The hiring period shall terminate on the day on which the hired item including every part required for putting it into operation arrives in a proper condition and as defined in the agreement at the lessor's storage site or at another destination agreed but not earlier than upon the expiry of the hiring period agreed; the last half of the sentence in item 6.5 shall apply mutatis mutandis.
10.3 The hirer shall agree to return or have the hired item ready for collection in a serviceable and clean condition and with a full fuel tank; items 8.1 b) and c) shall apply mutatis mutandis.
10.4 Return delivery shall be made during the lessor's normal hours of business and in good time so as to enable the lessor to inspect the hired item still on that day.
11.1 If the hired item is returned in a condition indicating that the hirer failed to comply with its duty to provide maintenance as defined in item 8 hereof, the hirer shall, as compensation, be liable to make payment in the amount of the hiring charge until the completion of the repair or maintenance work the hirer failed to perform in breach of the agreement.
11.2 The extent of the defects or damage the hirer is responsible for shall be notified to the hirer and the hirer shall be given an opportunity for verifying them. The estimated amount of the costs of the repair work required for correcting any such defect or damage shall be indicated by the lessor to the hirer prior to the commencement of such repair work if possible.
11.3 The proper return delivery of the hired item shall be deemed acknowledged by the lessor if apparent defects have not been complained of immediately upon the timely return delivery as defined in item 10.4 or, otherwise, if no other defect has been reported within a period of fourteen (14) calendar days after the arrival at the place of destination.
12.1 Without the lessor's written approval, the hirer must neither permit the use of the hired item, nor assign any rights from this agreement, nor grant any other rights of any kind whatsoever in the hired item to any third party.
12.2 If any third party claims any right to the hired item by way of seizure, attachment or in any similar way, the hirer shall be obliged to notify the lessor immediately in writing after prior verbal information, and send a demonstrable written notification of this without any delay to such third party.
12.3 The hirer shall take appropriate precautions so as to safeguard the hired item from theft.
12.4 In the event of any accident, the hirer shall notify the lessor thereof and wait for the latter's instructions. The police shall be called in the event of any traffic accident or suspicion of any criminal offence (e.g., theft, criminal damage).
12.5 In the event of any culpable failure by the hirer to observe the provisions as defined in items 12.1. through 12.4. hereinabove, the hirer shall compensate any loss or damage caused to the lessor by such failure.
13.1 a) The hiring agreement concluded for a specific hiring period shall, in principle, be incapable of being terminated by notice by either contracting party.
b) The same shall apply to the minimum hiring period within the scope of a hiring agreement concluded for an indefinite period of time. After the expiry of the minimum hiring period, the hirer shall be entitled to terminate a hiring agreement concluded for an indefinite period of time by giving one day's notice.
c) For a hiring agreement concluded for an indefinite period of time but not providing for any minimum hiring period, the period of notice to terminate shall be as follows, depending on the hiring charge agreed:
· One day for a daily hiring charge;
· Two days for a weekly hiring charge;
· One week for a monthly hiring charge.
13.2 The lessor shall have the right to terminate the hiring agreement by announcement and without observing any period of notice
a) in the event as defined in item 6.5;
b) if it becomes apparent to the lessor after concluding the agreement that the lessor's claim to receiving hire payment is put at risk due to any lack in hirer performance;
c) if the hirer, without the lessor's consent, uses the hired item or any part thereof contrary to its intended use or moves it to any other place outside the Federal Republic of Germany without having the lessor's prior written consent;
d) in the event of any failure to comply with item 8.1 and item 12.1 hereof.
13.3 Item 6.5 shall apply mutatis mutandis in conjunction with items 10 and 11 hereof if the lessor makes use of the right of termination to which the lessor is entitled under item 13.2.
13.4 The hirer shall have the right to terminate the hiring agreement by announcement and without observing any period of notice whenever the use of the hired item is not possible for any reason under the lessor's control for a longer period of time.
14.1 The hirer shall be obligated to pay damages if the hirer is not able to comply with the obligation incumbent on the hirer to return the hired item as defined in item 10.3 hereof either at the hirer's fault or for any compelling technical reason.
15.1 This agreement shall be subject to the laws of the Federal Republic of Germany.
15.2 The place of performance applicable to any service arising from or in relation with the agreement shall be the lessor's place of business or the registered office of its branch establishment which has concluded the agreement.
15.3 If the hirer is a merchant, a corporate body under public law or a special fund under public law, the exclusive place of jurisdiction applicable to any dispute arising out of the contractual relationship, whether directly or indirectly, shall be either the lessor's place of business or, at the lessor's option, the registered office of its branch establishment which has concluded the agreement. The lessor shall, nonetheless, also be entitled to have recourse to the court of law competent for the hirer.
1.1 Die vorliegenden Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Verträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen.
1.2 Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.
1.4 Falls nichts Abweichendes angegeben ist, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Wir vermieten nur an Kunden innerhalb der EU und Kunden ab dem 18. Lebensjahr. Der Kunde versichert, volljährig zu sein.
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen.
4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
· einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
· einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
· der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; dies ist der Schaden, der auf Grund einer Leistungsstörung des vorliegenden Mietvertrages erwartet werden kann.
Wesentliche Vertragspflichten sind diese Pflichten, die den Inhalt und den Zweck des Mietvertrages bilden.
· Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
· falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
6.1 Sofern zwischen den Vertragspartnern nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt folgendes: Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
6.2 Alle angegebenen Preise verstehen sich als Endpreise und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
6.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
6.4 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch eine eventuelle Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
6.5 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine an der Höhe des Mietzinses ausgerichtete Kaution als Sicherheit zu verlangen. Die Kaution ist zu verzinsen.
7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die der Mieter nicht zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert, sofern dies für den Mieter zumutbar ist.
7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.
7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
10.1 Sofern zwischen den Vertragspartnern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; bei verspäteter Rückgabe hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter. Die gesetzlichen Vorschriften für den Rückgabeverzug bleiben unberührt.
10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten; dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder zumindest wesentlich geringer ist als der Entschädigungsbetrag.
11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
12.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
13.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
13.2 Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
13.3 Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
· einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
· zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
· eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
13.4 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden
a) im Falle der Nichtzahlung der Kaution gemäß Ziff. 6.5;
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.
13.5 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.4 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 6.4 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.
13.6 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
Der Vermieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.